Vereinssatzung

Satzung des Vereins
„einleuchtend e.V.“

Präambel:
Die nachfolgende Satzung dient der Errichtung und Durchführung eines Vereins zur Förderung der Nachhaltigkeit durch Erneuerbare Energien an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin). Der Verein versteht sich als selbst-verwaltetes und selbständiges Studierendenprojekt und dient durch die Förderung von Lehre und Forschung den Gesamtinteressen aller Studierenden. Zur Vereinfa-chung der Formulierung wird in folgender Satzung die männliche Form genutzt. Je-doch ist jeweils die weibliche Form miterfasst.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „einleuchtend“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“ bzw. „e.V.“.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein mit Sitz in Berlin ver-folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung im Bereich der Regenerativen Energien sowie die Verwirklichung nachhaltig ökologi-scher Projekte von Studierenden der HTW Berlin im Sinne der § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.

4. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt stets in unmittelbarer Zusam-menarbeit mit den Studierenden oder/und Professoren der HTW Berlin.

Der Satzungszweck wird insbesondere realisiert durch:

a. Förderung studentischer Projekte
Förderung von studentischen, eigenverantwortlichen Projekten, insbesondere im Bereich Umwelttechnik, Erneuerbare Energien, nachhaltiges Wirtschaften, Corpo-rate Social Responsibility, Design Thinking, durch finanzielle und/oder beratende Betreuung. Die Verwertung der Ergebnisse wird durch die Beteiligten des Projek-tes, Lehrkräfte der HTW Berlin oder Mitglieder des Vereins verwirklicht.
Die Ergebnisse der Projekte werden im Rahmen von Vorlesungen, Workshops oder Vorträgen in die Lehre eingebunden. Darüber hinaus werden die Ergebnis-sein den entsprechenden Medien des Vereins öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür hat der Verein Sorge zu tragen.

b. Initiierung studentischer Projekte
Planung und Durchführung eigener Projekte, insbesondere im Bereich Umwelt-technik, Erneuerbare Energien, nachhaltiges Wirtschaften, Corporate Social Responsibility, Design Thinking. § 2 Nr. 4 lit. a Satz 2 bis 5 dieser Satzung gilt ent-sprechend.

c. Forschungsanlagen
Den Bau und Betrieb von regenerativen Energieanlagen, welche in Ausrichtung und Betrieb als Forschungsanlagen ausschließlich zu Lehr- und Demonstrations-zwecken an der HTW Berlin dienen. Die Ermittlung, Aufbereitung, Dokumentation und Auswertung der hieraus erzielten technischen Daten sowie die zeitnahe Ver-öffentlichung der Ergebnisse erfolgen durch den Verein oder eine Hilfsperson.
Die aus den Anlagen resultierenden finanziellen Erträge werden für die Verwirkli-chung der unter a. und b. genannten Maßnahmen verwendet.

d. Bildung
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Workshops für Ju-gendliche zum Thema nachhaltiges technisches und wirtschaftliches Handeln.

§ 3 Vermögen
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Spenden, durch finanzielle Erträge der gebauten Anlage/n, durch staatliche und pri-vate Fördermittel, durch Förderbeiträge sowie durch Zuwendungen Dritter.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

2. Mitglied des Vereins kann jeder derzeitige oder ehemalige HTW Angehörige sein. Fördermitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein.

3. Der Aufnahmeantrag ist in Schrift- oder Textform an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller im Falle der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einreichen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Die Mit-gliedschaft von Fördermitgliedern beginnt mit dem Aufnahmebeschluss, der nach Zahlung des Förderbeitrags in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder
1. Die Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder haben den gem. § 7 Nr. 1 dieser Satzung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die Fördermitglieder besteht keine aktive Pflicht außer der Zahlung des Förderbeitrags gem. § 7 Nr. 2 dieser Satzung.

2. Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Ver-eins teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nut-zen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine aktuellen Kontaktdaten bekannt-zugeben sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.

4. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Über-tragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Schriftform zu erklären. Der Austritt ist zum 31. März oder zum 30. September eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigungs-frist beträgt zwei Monate und muss einem Mitglied des Vorstands unter der offiziellen Vereinsanschrift schriftlich zugehen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann innerhalb einer Frist von einem Monat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus-geübt werden.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands oder eines Mitgliedes die Mitglie-derversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen-den Mitglieder. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied min-destens zwei Wochen vor der Versammlung in Schrift- oder Textform mitzuteilen. Ei-ne in Schriftform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Aus-schluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich in Schriftform bekanntgemacht werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Vergütung
1. Der Verein erhebt gegenüber den Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 €.

2. Eine Fördermitgliedschaft ist ab einem jährlichen Beitrag in Höhe von 30 € mög-lich.

3. Die Fördermitgliedschaft endet mit Ablauf von 12 Monaten, wenn sie nicht durch Leistung eines neuen Förderbeitrags um jeweils weitere 12 Monate verlängert wird.

4. Vorstand und Mitglieder verrichten ihre Tätigkeiten für den Verein ausschließlich ehrenamtlich.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Perso-nen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand setzt sich aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzen-den, einem Schriftführer und einem Schatzmeister zusammen. Er wird durch Be-schluss der Mitgliederversammlung bestellt.

2. Die Rechte und Pflichten des Vorstands umfassen insbesondere

a. die Führung der Geschäfte,
b. die ordnungsgemäße Buchführung,
c. die Aufstellung des Jahresabschlusses und
d. die Vorlage des Jahresabschlusses des Vorjahres in der ersten Mitgliederver-sammlung des jeweils laufenden Geschäftsjahres.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch zwei Vor-standsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Änderungen der Satzung, die das Ver-einsregister oder das Finanzamt vor Eintragung in das Vereinsregister verlangt, kön-nen vom vertretungsberechtigten Vorstand beschlossen werden und zur Eintragung angemeldet werden. Diesbezügliche Änderungen sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitzuteilen.

4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise be-schränkt, dass zu einem Rechtsgeschäft bzw. zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 250,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

5. Der Vorstand wird durch die Mitglieder des Vereins in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsdauer beträgt 12 Monate. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, bestellt die Mitglieder-versammlung für die Tätigkeit bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode ein Ersatz-mitglied.

6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einer drei Viertel Mehrheit seiner Mit-glieder. Bei Stimmgleichheit steht der Mitgliederversammlung eine zusätzliche Stim-me zu. Ein Vorstandsmitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung steht den Vorstandsmitgliedern jeweils nur ein Stimmrecht zu.

8. Ein Mitglied des Vorstands kann durch einen Beschluss der Mitgliederversamm-lung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

a. es das Interesse des Vereins erfordert, oder

b. die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schrift- oder Textform unter Einhal-tung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die aktuelle Mitgliederanschrift bzw. E-Mailadresse. Die Einberu-fung der Versammlung muss jeweils den Gegenstand der Beschlussfassung be-zeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand in Schrift- oder Textform beantragen, dass weitere An-gelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung unter Verschiedenes gesetzt wer-den. Über diese Angelegenheit kann in der Mitgliederversammlung nur beraten, nicht jedoch Beschluss gefasst werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Be-ginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. In diesem Fall gilt Satz 5.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse insbesondere über

a. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
b. die Wahl des Vorstands und dessen Abberufung,
c. Satzungsänderungen,
d. die Entlastung des Vorstands,
e. Anträge des Vorstands, der Mitglieder oder Dritter über die Verwendung von Mit-teln, insbesondere über Anträge mit einem Betrag ab 250,00 €,
f. Beschwerden abgelehnter Bewerber,
g. die Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberu-fen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder-versammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von ei-ner Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein sol-ches auch nicht durch ein anderes Mitglied ausüben. Dasselbe gilt von einer Be-schlussfassung der Mitgliederversammlung, welche die Vornahme eines Rechtsge-schäfts mit ihm und dem Verein oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-streites mit ihm betrifft.

5. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine außerordentli-che Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall wird die Beschluss-fähigkeit festgestellt, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und vier weitere Ver-einsmitglieder anwesend sind. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung zur Mit-gliederversammlung hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflö-sung des Vereins mit einer vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu leiten. Ist der Vorstand verhindert, ist zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit zu wählen.

8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schrift-lich erfolgen.

9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu-nehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Proto-kollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnen alle Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Haftung
Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den B.U.N.D. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe-günstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirk-sam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Satzungsunterzeichnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unbe-rührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirk-same und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.04.2010 beschlossen; geändert durch die Beschlussfassung vom 07.03.2011.

Berlin, den 07.03.2011